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E-Mail: gummitechnik@wanggo.at

Allgemeine Geschäftsbedingungen der WANGGO Gummitechnik GmbH

 

1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Für den Geschäftsverkehr der Wanggo Gummitechnik GmbH, Freistädter Straße 401, A-4046 Linz-Katzbach, FN 140041 v (im Folgenden: Wanggo, Übergeber, wir oder uns), gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unser Vertragspartner wird nachfolgend Kunde oder Vertragspartner genannt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit Wanggo, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
  2. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen – insb allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von Wanggo ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

2. Angebot und Vertragsabschluss, Kostenvoranschlag

  1. Angebote von Wanggo sind freibleibend. Schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilte Aufträge werden erst durch unsere Auftragsbestätigung für uns verbindlich, womit ein Vertrag zustande kommt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns und können Preiserhöhungen nach sich ziehen. In den Fällen der Sofortlieferung ersetzt die Rechnungslegung die Auftragsbestätigung.
  2. Aufträge sind von Wanggo nicht auf deren Tauglichkeit für den vom Kunden beabsichtigten Einsatzzweck zu überprüfen; dies auch dann nicht, wenn Wanggo den Einsatzort der Lieferungen besichtigt hat. Gegenteiliges gilt ausschließlich, wenn die Tauglichkeit der Lieferungen und Leistungen für den beabsichtigten Einsatzzweck durch Wanggo ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
  3. Ein Kostenvoranschlag wird von Wanggo nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, so wird Wanggo den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiters in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. Kostenvoranschläge sind entgeltlich.

3. Geheimhaltung

  1. Der Kunde verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, über sämtliche ihm von Wanggo zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Grund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zu Wanggo bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von Wanggo Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Weiteres verpflichtet sich der Kunde Informationen nur auf „need to know“ - Basis und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden.
  2. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für 3 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit Wanggo oder unabhängig von einer Geschäftsbeziehung für 3 Jahre nach Angebotslegung von Wanggo aufrecht.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise sind in EURO angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt (Anbotspreise oder Preise in Preislisten sind netto, ausgenommen ausdrücklich anders angegeben). Allfällige Gebühren sind vom Kunden zu bezahlen.
  2. Es gilt die aktuell gültige Preisliste von Wanggo. Die angeführten Preise gelten „Ab Werk“ bzw „ex works“ INCOTERMS 2010 und beinhalten nicht die Kosten für Transport, Montage oder Aufstellung, ausgenommen schriftlich anders vereinbart. Die Preisliste von Wanggo gilt bis auf Widerruf.
  3. Dienstleistungen einschließlich der Schulung und Einarbeitung der Mitarbeiter des Vertragspartners werden laut geltender Dienstleistungspreisliste oder gemäß Angebot verrechnet.
  4. Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig.

5. Erfüllungsort und Gefahrtragung

  1. Erfüllungsort ist an der Adresse der Wanggo Gummitechnik GmbH, Freistädter Straße 401, A-4046 Linz-Katzbach.
  2. Kosten und das Risiko des Transportes trägt der Kunde, sofern nicht anders vereinbart.

6. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

7. Abnahme und Teillieferung

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von Wanggo zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen.
  2. Mit der Lieferung „Ab Werk“ bzw „ex works“ INCOTERMS 2010 gelten gelieferte Waren als abgenommen.
  3. Sofern Installationsleistungen vereinbart sind, gilt die Leistung zum frühesten der nachfolgenden Zeitpunkte als abgenommen: Wenn die Abnahme vom Kunden oder dessen Endkunden bestätigt wird; wenn die installierte Lieferung oder Leistung operativ beim Kunden oder dessen Endkunden in Betrieb genommen wurde; oder spätestens 4 Wochen nach erfolgter Installation.
  4. Dienst- und Regieleistungen gelten mit tatsächlicher Erbringung als abgenommen.
  5. Stellt der Vertragspartner nach Abnahme wesentliche Mängel fest, so ist er berechtigt, diese im Rahmen der Gewährleistung durch Wanggo beheben zu lassen.
  6. Lieferungen und Leistungen von Wanggo sind stets teilbar. Bei Teillieferungen sind Teilabnahmen zulässig.

8. Verzug

  1. Die Lieferfristen und -termine werden von Wanggo nach Möglichkeit eingehalten: Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Kunden.
  2. Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare oder von uns nicht beeinflussbare Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Unterbrechungen der Energieversorgung und dergleichen sowie von uns oder unseren Lieferanten zu vertretende Verkehrsunfälle befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht, und zwar auch dann, wenn sie bei unserem Lieferanten oder dessen Vorlieferanten eingetreten sind, jedoch in jedem Falle nur insoweit, als wir dem Kunden diese Ereignisse als Ursache der Leistungsstörung nachweisen. Wird durch die genannten Ereignisse die Lieferung unmöglich, so erlischt unsere Lieferpflicht unter den gleichen Bedingungen. In den vorgenannten Fällen liegt kein Lieferverzug vor.
  3. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest 2-wöchigen – Nachfrist möglich. Der Rücktritt ist mit eingeschriebenem Brief geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.
  4. Zum vereinbarten Termin nicht abgenommene Ware wird für die Dauer von 6 Wochen auf Gefahr und Kosten des Kunden gelagert, wofür Wanggo eine Lagergebühr von 2 % des Warenwerts pro angefangener Kalenderwoche in Rechnung stellt. Bei fruchtlosem Ablauf der 6-Wochen-Frist ist Wanggo berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine Konventionalstrafe von 30 % des Rechnungsbetrages (exkl USt) als vereinbart.

9. Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme gemäß Punkt 7. dieser AGB.
  2. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.
  3. Auftretende Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich, spezifiziert und schriftlich zu rügen. Die §§ 377 und 378 UGB sind gültig und können weder verändert noch abbedungen werden.
  4. Wanggo ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.
  5. Sofern Wanggo Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt oder andere Dienst- oder Regieleistungen erbringt, werden diese gemäß der gültigen Preisliste Wanggos nach Aufwand verrechnet.
  6. § 933b ABGB findet keine Anwendung.

10. Schadenersatz

  1. Zum Schadenersatz ist Wanggo in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Wanggo ausschließlich für Personenschäden. Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Kunden von Schaden und Schädiger.
  2. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet Wanggo nicht.
  3. Sofern, in welchem Fall auch immer, eine Pönale vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung von über die Pönale hinausgehendem Schadenersatz ist ausgeschlossen.

11. Schlussbestimmungen

  1. Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz von Wanggo vereinbart.
  2. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die hinsichtlich Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
  4. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
  5. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
  6. Der Einsatz von Subunternehmern ist stets zulässig.

Einkaufsbedingungen der Wanggo Gummitechnik GmbH

 

1. Gültigkeit der Einkaufsbedingungen

  1. Für den Geschäftsverkehr mit der Wanggo Gummitechnik GmbH, Freistädter Straße 401, A-4046 Linz-Katzbach, FN 140041 v (im Folgenden: Wanggo, wir oder uns), gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Unser Vertragspartner wird nachfolgend Lieferant oder Vertragspartner genannt.
  2. Diese Einkaufsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit unserem Vertragspartner, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
  3. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners – sowie Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

2. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Das Angebot hat, sofern von Wanggo nicht anders spezifiziert, mindestens 90 Tage bindend zu sein.
  2. Bestellungen von Wanggo sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Die Schriftform gilt auch dann als erfüllt, wenn die Bestellung per Telefax, E-Mail oder elektronischer Datenübermittlung erfolgt.
  3. Die Erstellung von an Wanggo gelegten Angeboten ist, gleichgültig, welche Vorarbeiten dazu notwendig waren, unentgeltlich.
  4. Es werden unteilbare Gesamtleistungen vereinbart.

3. Geheimhaltung

  1. Der Lieferant verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, über sämtliche ihm von Wanggo zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Grund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zu Wanggo bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von Wanggo Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Weiters verpflichtet sich der Lieferant Informationen nur auf „need to know“-Basis und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden.
  2. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für 3 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit Wanggo oder unabhängig von einer Geschäftsbeziehung für 3 Jahre nach Angebotseinholung von Wanggo aufrecht.
  3. Werbung und Publikationen über Aufträge von Wanggo, sowie die Aufnahme von Wanggo in die Referenzliste des Lieferanten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Wanggo.

4. Nebenleistungen

  1. Der Lieferant setzt nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeiter ein. Der Lieferant ersetzt auf Verlangen von Wanggo binnen kürzester Frist Mitarbeiter, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder die Vertragserfüllung beeinträchtigen.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, während sowie 12 Monate nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit Wanggo keine Mitarbeiter von Wanggo direkt oder indirekt abzuwerben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung dieses Abwerbeverbots zahlt der Lieferant an Wanggo eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in der Höhe von 6 Bruttomonatsgehältern des abgeworbenen Mitarbeiters, wobei zur Berechnung der Vertragsstrafe das Bruttomonatsgehalt des abgeworbenen Mitarbeiters maßgeblich ist, das er zuletzt bei Wanggo bezogen hat.
  3. Der Lieferant liefert Wanggo eine für den Betrieb vollständige, kopierbare Dokumentation (zB Handbuch, Manual auf Datenträger) in deutscher Sprache. Wanggo ist berechtigt, die Dokumentation für den vertragsgemäßen Gebrauch zu vervielfältigen und zu verwenden.
  4. Der Lieferant trägt die Kosten und das Risiko des Transportes bis zur Übergabe hinter der ersten versperrbaren Tür am Standort von Wanggo bzw am vereinbarten Lieferort (Incoterms 2010 - „DDP“). Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung geht erst mit Übergabe an Wanggo über. Der Lieferant hat eine Transportversicherung für die Waren abzuschließen und diese sachgemäß zu verpacken. Schäden, welche infolge unsachgemäßer Verpackung vor der Abnahme durch Wanggo entstehen, trägt der Lieferant.
  5. Sofern sich der Lieferant an einem flächendeckenden System der Verpackungsentsorgung in Österreich (wie zB der ARA = Altstoff Recycling Austria AG) beteiligt, ist schon im Angebot, aber auch in jedem Lieferschein und in jeder Rechnung folgende rechtsverbindliche Erklärung aufzunehmen: „Die Verpackung aller angeführten Waren ist über die Lizenznummer des Lieferanten entpflichtet“. Zusätzliche Entgelte oder Kosten, wie etwa Pfandgelder oder Entsorgungskosten, werden von Wanggo nicht anerkannt.
  6. Unterlässt der Lieferant eine solche Entpflichtungserklärung, so hat er das Verpackungsmaterial abzuholen oder zurückzunehmen; kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, ist Wanggo berechtigt, die Entsorgung durch Dritte auf Gefahr und Kosten des Lieferanten vornehmen zu lassen.

5. Preise

  1. Alle Leistungen des Lieferanten werden zu Festpreisen in Euro zum Bestelltermin vergütet (zuzügl gesetzlicher USt). In die vereinbarten Festpreise sind sämtliche Leistungen eingerechnet, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind, insb Installations- und Dokumentationskosten, die Kosten für eine erste Instruktion, etwaige Lizenzgebühren, Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und Abladekosten, öffentliche Gebühren und Abgaben, sowie allfällige Sozialleistungen und Spesen.
  2. Die Preise gelten frei Aufstellungs- bzw Verwendungsort bzw Einlieferungsstelle (Incoterms 2010 - „DDP“) abgeladen.
  3. In allen den Auftrag betreffenden Schriftstücken, insb Rechnungen, ist die Wanggo Bestellnummer anzuführen, widrigenfalls Wanggo berechtigt ist, diese ohne Bearbeitung zurückzustellen und diese im Zweifel als nicht bei Wanggo eingelangt gelten.
  4. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt steht Wanggo ein Skontoabzug in Höhe von 3 % zu. Vorauszahlungen werden von Wanggo nicht geleistet. Mangels ausdrücklich anders lautender Vereinbarung beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungserhalt bzw der die Zahlungsfrist sonst auslösenden Urkunde. Soweit eine Übernahme der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten vereinbart ist, ist der Lieferant berechtigt, nach erfolgreicher Übernahme Rechnung zu legen, bei reinen Liefergeschäften nach vollständiger Lieferung.

6. Erfüllungsort und Übernahme

  1. Erfüllungsort für die Lieferungen und/oder Leistungen ist der von Wanggo (insb in der Bestellung) genannte Ort oder am Sitz von Wanggo.
  2. Ist für den Lieferanten erkennbar, dass er mit der Lieferung und/oder Leistung in Verzug gerät, so hat der Lieferant Wanggo unverzüglich vom bevorstehenden Verzug und dessen voraussichtlicher Dauer zu verständigen. Die Verständigung bewirkt keine Befreiung von der nachfolgend angeführten Konventionalstrafe.
  3. Sofern bereits vor der Übernahme Wartungsleistungen erbracht werden bzw ein Wartungsvertrag abgeschlossen wird, beginnt die Verpflichtung zur Entgeltzahlung mit dem Tag der Übernahme durch Wanggo.
  4. Preisminderung bei Verzug: Kommt Lieferant in Verzug, ist Wanggo berechtigt, für jeden begonnenen Tag des Lieferverzuges eine Preisminderung in Höhe von 0,5 % je Tag des Gesamtauftragswertes exklusive USt zu berechnen, maximal jedoch bis zu einem Höchstausmaß von 10 % des Gesamtauftragswertes exklusive USt. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant nach dem vereinbarten Liefer- und/oder Leistungstermin eine Teillieferung und/oder -leistung erbringt und diese von Wanggo angenommen wird.

7. Gewährleistung/Haftung

  1. Wanggo ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) zu bestimmen.
  2. 377 UGB findet keine Anwendung.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich für einen Zeitraum von 3 Jahren ab Übernahme geeignete Ersatzteile zu bevorraten und Reparaturen durchzuführen.
  4. Haftungsausschlüsse ebenso wie Haftungsbeschränkungen des Lieferanten, insb aus dem Titel Gewährleistung oder Schadenersatz, werden nicht akzeptiert.

8. Gerichtsstand und Rechtswahl

  1. Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz von Wanggo vereinbart.
  2. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN Kaufrechts.

9. Kündigung und Rücktritt vom Vertrag

  1. Bei Dauerschuldverhältnissen kann Wanggo unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen, der Lieferant unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen mit Wirkung zum Monatsende kündigen.
  2. Ein Kündigungsverzicht seitens Wanggo bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Wanggo, ansonsten dieser nicht wirksam vereinbart ist.
  3. Aus wichtigem Grund kann Wanggo einen Vertrag jederzeit fristlos kündigen. Als wichtige Gründe gelten insb die unter Punkt 9. Abs (4) genannten Gründe, oder wenn der Lieferant stirbt, im Falle einer juristischen Person liquidiert wird oder über das Vermögen des Lieferanten ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen wird.
  4. Wanggo ist berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insb:
    1. wenn der Lieferant gegen behördliche Vorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Einkaufsbestimmungen verstößt;
    2. wenn der Lieferant Handlungen gesetzt hat, insb wenn er mit anderen Unternehmen für Wanggo nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen hat;
    3. wenn der Lieferant unmittelbar oder mittelbar Mitarbeitern von Wanggo, die mit dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, Vorteile versprochen oder zugewendet bzw Nachteile angedroht oder zugefügt hat.
  5. Wanggo ist berechtigt, bei Vorliegen eines der in Punkt 9. Abs (3) oder (4) genannten Gründe entweder hinsichtlich des gesamten noch nicht erfüllten Vertrages oder lediglich hinsichtlich einzelner Teile davon zurückzutreten.
  6. Wanggo hat das Recht, bei Vorliegen jener Gründe, die sie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen, nach einmaliger schriftlicher Aufforderung an den Lieferanten und unter Festsetzung einer Nachfrist von 14 Tagen (ab Aufgabepoststempel) an den Lieferanten, bei Gefahr im Verzug jedoch sofort, ohne weitere Verständigung eine Ersatzvornahme auf Risiko und Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Sämtliche infolge einer Ersatzvornahme entstehenden Kosten und Schäden gehen zu Lasten des Lieferanten. Wanggo kann solche Beträge gegen die Forderungen des Lieferanten aufrechnen.

10. Kundenschutz

  1. Der Lieferant wird sich während der Dauer der Geschäftsbeziehung mit Wanggo und der darauf folgenden 4 Jahre weder unmittelbar noch mittelbar an Kunden von Wanggo wenden, um Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung im Tätigkeitsgebiet von Wanggo anzubahnen, vorzubereiten oder durchzuführen.
  2. Der Lieferant wird sämtliche Unterlagen und Informationen, die er im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung von Wanggo oder dessen Kunden erhalten hat, unverzüglich nach Vertragsende an Wanggo herausgeben. Die aus den Unterlagen und Informationen erlangten Kenntnisse darf der Lieferant weder für sich noch für Dritte verwenden.
  3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot dieses Punktes 10. Abs (1) hat der Lieferant eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe von 30 % des mit den abgeworbenen Kunden erzielten Jahresumsatzes zu bezahlen.

11. Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die hinsichtlich Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
  2. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
  3. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
  4. Der erteilte Auftrag darf ohne unsere Zustimmung weder teilweise noch ganz an Subunternehmer weitergegeben werden.